Rechtsprechung
   BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 366/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,18956
BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 366/15 (https://dejure.org/2015,18956)
BVerfG, Entscheidung vom 25.06.2015 - 1 BvR 366/15 (https://dejure.org/2015,18956)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 (https://dejure.org/2015,18956)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,18956) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3779
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.03.2024 - IV ZR 68/22

    Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Sie kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG NJW 2015, 3779; vgl. MünchKomm-ZPO/Fritsche, 6. Aufl. § 128 Rn. 9).
  • BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7 und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 7 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Sofern aber eine mündliche Verhandlung stattfindet oder von Gesetzes wegen stattzufinden hat, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich in dieser Verhandlung zu äußern (vgl. BVerfGE 42, 364 ; BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, Rn. 20 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 -, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder mündliche Anhörung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 - BVerfGE 89, 381 und Kammerbeschluss vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 - NJW 2015, 3779).

    Es ist grundsätzlich Sache des (einfachen) Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll und inwieweit in einem bestimmten Verfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 - NJW 2015, 3779 m. w. N.).

  • OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15

    Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Rechtmäßigkeit der schriftlichen

    Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2015 (NJW 2015, 3779 ) betrifft nur Fälle, in denen eine einfachrechtlich zwingend gebotene, d.h. gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unterblieben ist.
  • OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws_Reha 43/15

    Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Rechtmäßigkeit der schriftlichen

    Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2015 (NJW 2015, 3779) betrifft nur Fälle, in denen eine einfachrechtlich zwingend gebotene, d.h. gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unterblieben ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht